Wollen Sie Pluspunkte bei Ihren (zukünftigen) Mitarbeitern sammeln und haben ein EAuto als Betriebswagen oder fährt Ihr Mitarbeiter selbst ein E-Auto? Wir stellen Ihnen drei Möglichkeiten vor, wie Sie und Ihr Mitarbeiter Steuern sparen könSie können z.B. Ihrem Mitarbeiter Ihren betrieblichen E-Wagen zur privaten Nutzung überlassen. Dann entsteht ein geldwerter Vorteil, der wie ein Sachbezug versteuert werden muss und auf den Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Häufig wird dazu die pauschale 1%-Methode gewählt. Ihr Mitarbeiter muss dann monatlich 1% des Bruttolistenpreises (BLP) des Autos zu seinem zu versteuernden Einkommen hinzuaddieren. Damit wird der Kostenvorteil für die privaten Fahrten ausgeglichen. Bei einem Verbrenner müsste er die 1%-Methode auf den vollen BLP ansetzen. Um E-Autos attraktiver zu machen, hat die Bundesregierung aber einige Sonderbedingungen beschlossen. Bei Elektro- beziehungsweise Hybridfahrzeugen braucht Ihr Mitarbeiter den BLP nämlich nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte oder zu einem Viertel:
• Beträgt der BLP höchstens 70.000 €, muss er nur 25% des BLP ansetzen, wenn Sie das Auto ab dem 1.1.2024 angeschafft haben. Bei einem Kauf zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2023 gilt ein BLP bis 60.000 €.
• Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem BLP von über 70.000 € sind 50% anzusetzen.
• Bei Plug-in-Hybridfahrzeugen mit max. 50 g CO2/km oder einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 km wird für die private Nutzung der halbe inländische BLP zugrunde gelegt (für Anschaffungen zwischen 1.1.2022 und 31.12.2024).
• Bei Hybridfahrzeugen, die Sie nach dem 31.12.2024 anschaffen, gilt: Um in den Vorteil des hälftigen Ansatzes des BLP zu kommen, muss das Auto eine reine elektrische Reichweite von 80 km oder max. 50 g CO2/km haben. Angenommen, Ihr Mitarbeiter darf Ihr E-Betriebsauto auch für private Fahrten nutzen, der BLP des Autos liegt bei 40.000 €. Also muss er durch die Sonderregelung nur 25% vom BLP ansetzen (40.000 € x 25%).
Für die Privatnutzung errechnet sich so ein Wert von 100 €/Monat (10.000 € x 1%). Zusätzlich muss er noch die Kosten für Fahrten zur Wohnung versteuern. Angenommen, Ihr Mitarbeiter hat einen Weg zur Arbeit von 20 km. Hierfür berechnet er monatlich 60 € (anzusetzender BLP von 10.000 € x 0,03% x 20 km). D.h., Ihr Mitarbeiter profitiert von einem monatlichen zusätzlichen Sachbezug von insgesamt 160 €. Hat Ihr Mitarbeiter z.B. einen Steuersatz von 30% und Sozialabgaben von 20%, zahlt er monatlich für die Nutzung des Autos Abgaben in Höhe von 80 € (Übersicht).
Zum Vergleich: Beim Verbrenner wären es 320 €. Der monatliche Nettovorteil durch das EAuto im Vergleich zum Verbrenner beträgt für den Arbeitnehmer also 240 €.
Lädt Ihr Mitarbeiter das betriebliche EAuto bei sich zu Hause auf, können Sie ihm die Ladekosten steuer- und beitragsfrei erstatten. Es gibt zwei Möglichkeiten:
1.Haben Sie auf dem Hof eine Lademöglichkeit oder übergeben Ihrem Mitarbeiter eine Stromtankkarte zum Aufladen, dürfen Sie ihm zusätzlich zum Lohn pauschal 30 €/Monat für das Laden eines reinen E-Fahrzeuges erstatten (15 €/Monat für ein Hybridfahrzeug). Gibt es auf Ihrem Betrieb keine Ladestation oder stellen Sie keine Stromtankkarte zur Verfügung, dürfen Sie ihm unabhängig vom Strompreis 70 €/ Monat für das Aufladen des E-Autos zahlen (Hybridfahrzeug: 35 €/Monat).
2. Ihr Arbeitnehmer zeichnet durch einen gesonderten Zähler auf, wie viel Strom er geladen hat und notiert die Höhe der Stromkosten. Er muss auch aufzeichnen und belegen, wie hoch seine individuellen Stromkosten pro Kilowattstunde sind (aktuelle Preise des Versorgers). Sie haben hier folgende Optionen, um jede beim Mitarbeiter zu Hause geladene Kilowattstunde richtig abzurechnen:
• Ihr Mitarbeiter beantragt beim Stromanbieter eine Wallbox mit einem separaten Zähler. Er darf die Wallbox aber nur für den Dienstwagen nutzen.
• Der Fiskus akzeptiert auch einen geeichten Zwischenzähler zwischen Hauptzähler und Wallbox. Ihr Mitarbeiter darf die Wallbox dann aber ebenfalls nur für den Dienstwagen nutzen.
• Ihr Mitarbeiter könnte auch bei sich zu Hause eine Wallbox mit Zugangskontrolle installieren, die verschiedenen Nutzern unterschiedliche Ladevorgänge zuweisen kann. Sie erstatten ihm dann den exakten Betrag steuer- und beitragsfrei. Die Ausgaben können Sie als Betriebsausgaben absetzen. Stammt der Ladestrom nicht aus dem öffentlichen Netz, sondern aus der PV-Anlage des Mitarbeiters auf seinem privaten Haus, sind die Herstellungskosten je Kilowattstunde aus der PV-Anlage zugrunde zu legen.
Haben Sie auf dem Hof eine E-Ladestation, könnten Sie Ihren Mitarbeitern erlauben, deren privaten E-Wagen bei Ihnen auf dem Hof zu tanken. So steigern Sie Ihren Eigenverbrauch und liefern Mitarbeitern gleichzeitig einen finanziellen Anreiz. Denn diese sparen so Lohnsteuern. Begünstigt sind Kraftfahrzeuge mit reinem Elektro- oder Hybridelektroantrieb. Sie müssen das kostenlose Aufladen aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, damit die Steuer- und Beitragsfreiheit greift. Sie brauchen die steuerfreien Vorteile nicht im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Kosten für den Strom können Sie steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen. Darf Ihr Mitarbeiter hingegen seinen Verbrenner an der Hoftankstelle betanken, ist das ein steuerpflichtiger Sachbezug.